FAQ zu NiSV
Fragen und Antworten zur NISV
8. Nachweis Schulung und Zertifikat
Fachkundenachweis: Der Begriff Fachkundenachweis geht auf die Formulierung in § 3 Absatz 3 Satz 3 NiSV zurück: "Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen." Gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 NiSV wird die Fachkunde durch ein Zertifikat einer Konformitätsbewertungsstelle (umgangssprachlich oft Zertifizierungsstelle genannt) nachgewiesen. Bis Ende 2025 können übergangsweise auch noch andere Dokumente zum Nachweis der Fachkunde verwendet werden, zum Beispiel Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen und gegebenenfalls zur Frage der Geeignetheit dieser Schulungen und Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit in Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV, wie etwa ein Meisterbrief, eine Gewerbeanmeldung oder ein Nachweis einschlägiger abhängiger Beschäftigung.
Schulungsnachweis: Ein Schulungsnachweis ist ein schriftlicher Beleg über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung. Die Fachkunderichtlinie NiSV enthält Anforderungen zum Inhalt eines Schulungsnachweises.
Zertifikat: (Auch: Fachkundezertifikat) Der Begriff "Zertifikat" meint im Zusammenhang mit der NiSV das Zertifikat nach § 4a NiSV, das nur von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden kann. Um ein solches Zertifikat erwerben zu können, muss man eine geeignete Schulung eines anerkannten Schulungsanbieters vollständig absolviert haben. Außerdem muss man bei der Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung ablegen und bestehen.
Anerkennung: Der Begriff Anerkennung bezeichnet das Ergebnis einer sogenannten Anerkennungsprüfung. Dabei wird ein Schulungsanbieter von einer Konformitätsbewertungsstelle überprüft. Geprüft wird insbesondere, dass bei dem Schulungsanbieter die Vorgaben der NiSV und der Fachkunderichtlinie NiSV beachtet und eingehalten werden. Die Anerkennung ist in § 4b NiSV geregelt.
Stand: