10. Aktualisierung

In § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 NiSV heißt es, dass die Fachkunde mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an einer geeigneten Aktualisierungsschulung auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Das gilt für das Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde auch dann, wenn eine Gleichwertigkeit im Sinne von Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV vorliegt.

Vereinfacht gesagt gilt bei allen Anerkennungen vor dem 5. Dezember 2021 der Fünfjahresturnus. Also Ende 2026 eine einschlägige Aktualisierungsschulung.

Stand: 11.03.2024