FAQ zu NiSV
Fragen und Antworten zur NISV
9. Gültigkeit Fachkundenachweis
§ 13 Absatz 2 und 3 NiSV enthalten mehrere Fallgruppen.
Als erste Voraussetzung muss eine Schulung zum Erwerb der Fachkunde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen worden sein. Zu den bis dahin geltenden Vorgaben gehört, dass eine Schulungsabschlussprüfung abgelegt und bestanden wurde. Würde die Schulungsabschlussprüfung fehlen, wäre die Schulung insofern noch gar nicht abgeschlossen.
(Fallgruppe 1) Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht abgeschlossen, so kann sie nur noch nach dem ab dem 1. Januar 2024 geltenden Regelungen abgeschlossen werden. Zu beachten sind hier insbesondere §§ 4a, 4b NiSV.
Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 abgeschlossen, ist als nächstes zu fragen, ob der Schulungsanbieter über eine Anerkennung verfügt. Hierbei kommt es darauf an, dass die Anerkennung den Zeitraum, in dem die Schulung stattfand, vollständig umfasst. Eine Anerkennung kann sogar rückwirkend nachträglich ausgesprochen werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nach einer Prüfung feststellt, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es wird ferner auch darauf geachtet, ob eine Schulung eventuell fehlerhaft war.
(Fallgruppe 2) Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 im Wesentlichen abgeschlossen, es liegen aber konkrete und belegbare Hinweise vor, dass die Schulung fehlerhaft war – zum Beispiel, wenn Teile der Schulung nicht stattgefunden haben – dann kann mit dieser Schulung kein Zertifikat erworben werden. In Abstimmung mit der Konformitätsbewertungsstelle kann unter Umständen geprüft werden, ob die fehlerhafte Schulung möglicherweise heilbar ist. Ansonsten ist eine neue, diesmal geeignete Schulung erforderlich.
(Fallgruppe 3) Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zwar abgeschlossen, aber ohne dass der Schulungsanbieter im Zeitraum der Schulung über eine Anerkennung verfügt hat, dann greift § 13 Absatz 3 NiSV. Danach muss bei einer Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung abgelegt und bestanden werden, um ein Zertifikat zum Nachweis der Fachkunde zu erhalten. Die Schulungen müssen nicht wiederholt werden.
(Fallgruppe 4) Wurde die Schulung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 abgeschlossen und verfügt der Schulungsanbieter über eine Anerkennung, die den Zeitraum der Schulung umfasst, dann greift § 13 Absatz 2 NiSV. Danach prüft die Konformitätsbewertungsstelle lediglich die Unterlagen und stellt ein Zertifikat aus, ohne dass eine erneute Prüfung abgelegt werden muss.
(Fallgruppe 5) Wer bereits über ein Zertifikat einer Konformitätsbewertungsstelle (oft auch Zertifizierungsstelle genannt) verfügt, muss hier nichts machen. Gültige Zertifikate zum Nachweis der Fachkunde NiSV, die von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, gelten weiter wie bisher (siehe Fachkunderichtlinie NiSV Abschnitt 5.4)
Stand: 11.03.2024